Erfahrung schon seit 1983
Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V Rehabilitationsbehandlungen an und für
Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Die Klinik ist auch beihilfefähig.

Tinnitus

Der Begriff Tinnitus (Tinnitus aurium) steht für Ohrgeräusche oder Ohrensausen.

Mancher Besucher dieser Seite wird sich wundern, warum das Thema Tinnitus mit der Schmerztherapie in Verbindung gebracht wird. Die Antwort ist ganz einfach: die moderne Schmerztherapie verfügt über eine Therapiemethode, die gerade bei Tinnitus äußerst hilfreich ist (siehe unten). Patienten mit Tinnitus kommen leider erst dann (wenn überhaupt) zum Schmerztherapeut en wenn sich die Beschwerden als therapieresistent (= nichts hilft) erweisen und sich zwischenzeitlich ein erheblicher Leidensdruck eingestellt hat, vergleichbar mit dem eines chronischen Schmerzpatienten. Es liegt natürlich auch daran, daß die unten beschriebene Therapiemethode den meisten Hals- Nase n - Ohren -Ärzten gar nicht bekannt ist.

Unter dieser Erkrankung leiden in Deutschland etwa acht Prozent aller Erwachsenen. Leider führt die zunehmende Lärmbelastung (z.B. in Diskotheken) dazu, daß zunehmend Jugendliche über Tinnitus klagen. Schätzungen zufolge sind bereits über fünf Prozent junger Menschen bis zum 28. Lebensjahr von diesem Leiden betroffen.

Unter Tinnitus versteht man eine störende, ton- oder geräuschartige endogene (= nicht von außen kommende) Schallempfindung, entweder als Wahrnehmung ohr naher Muskel - und Gelenk geräusche, von Sekretknistern, Vibrationen usw. oder aber im eigentlichen Sinne als rein subjektive Empfindung (Brummen, Rauschen, Klingen, Pfeifen) infolge inadäquater (= unangemessener, nicht passender) Reizung des Rezeptors (= die für spezifische Reize empfindliche und entsprechend ihrer Funktion und Lokalisation einen besonderen Aufbau besitzende Empfangseinrichtung eines Organs).

Zu einem Tinnitus kann es bei Erkrankungen von Innenohr, Hörnerv oder -zentren kommen. Ein Tinnitus kann auch durch eine gestörte Schalleitung verursacht werden, z.B. bei Zerumen (= Ohrenschmalz), Otit is (= En tzündung des Ohres oder eines seiner Teile) oder Otosklerose (= eine verkalkende Erkrankung des Innenohres).
Eine häufige (sehr wahrscheinlich die häufigste) Ursache ist eine Durchblutungsstörung des Innenohres, evtl. auch im Rahmen eines zu niedrigen oder auch zu hohen Blutdrucks.
Erkrankungen des Hörnervs oder des Hörzentrums im Gehirn führen meist zu einem hochfrequenten
Tinnitus.

Zur Behandlung eines Tinnitus sind wiederholte Stellatumblockade n (= Betäubung des Ganglion stellatum, das Ganglion ist eine vegetative Schaltstelle im seitlichen, unteren Halsbereich) mit lang wirkenden Lokalanästhetika (= örtliche Betäubungsmittel) sehr hilfreich. Wird dieses Ganglion betäubt, bzw. blockiert, so resultiert daraus in der gleichseitigen Kopf hälfte eine enorme Durchblutungssteigerung, wie sie mit keinem sonstigen Medikament erzielt werden kann (auch nicht mit Infusionsbehandlungen !). Es reicht aber nicht aus, diese Blockade ab und zu durchzuführen, sondern es ist eine gehäufte Abfolge erforderlich, so z. B. ein bis zwei mal täglich über 10 Tage, was allerdings einen stationären Aufenthalt voraussetzt. Aus Sicherheitsgründen kann die Blockade aber nur einseitig durchgeführt werden. Liegt der Tinnitus beidseitig vor, so erfolgt die Behandlung z.B. zunächst nur links und anschließend rechts.

Es macht wenig Sinn, die Stellatumblockade als GLOA (= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff) durchzuführen, denn die sympathikolytische (= gefäßerweiternde) Komponente ist bei dieser Blockadeform nur gering ausgeprägt, so daß sich auch bei wiederholter Anwendung kaum ein anhaltender Effekt einstellt.

Die aufgeführten, invasiven (= in den Körper eindringenden) Therapiemethoden der speziellen Schmerztherapie setzen eine sehr gründliche fachärztliche Ausbildung voraus, weshalb sie nur in spezialisierten Einrichtungen angeboten werden können. Insbesondere sind die kontinuierlichen Blockaden mittels eingepflanztem Katheter in Deutschland nur in ganz wenigen Schmerzzentren (Schmerzkliniken) durchführbar, so z.B. in Bad Mergen theim.

Das Bundesministerium für Gesundheit teilt auf der Web-Seite der Bundesregierung mit, dass alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre REHA-Klink sogar selbst aussuchen dürfen. Lesen Sie dazu auch einen Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05 und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)) Das Wahlrecht (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen) betrifft nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern alle gesetzliche Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen.  Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf.

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